Bisher war eine private Solaranlage ein passiver Stromerzeuger: Was das Haus nicht selbst verbraucht, geht ins Netz und bekommt einen festen Satz. Ab 2027 kann sie mehr. Mit der MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur wird der Batteriespeicher im Keller zum ersten Mal zum Marktteilnehmer, und Smart Meter, Energiemanagement und dynamische Tarife machen es möglich, günstig einzukaufen, Solarstrom zu speichern, Verbrauch zu verschieben, teuren Netzstrom zu vermeiden und Überschüsse marktorientiert zu verkaufen. Für neue Anlagen soll dafür mehr Marktintegration an die Stelle der festen 20-jährigen Einspeisevergütung treten.
Damit ändert sich die Frage, mit der man eine Anlage plant. Bisher: Wie hoch ist meine Einspeisevergütung? Künftig: Wie viel kann mein gesamtes Energiesystem für mich herausholen? Dieser Artikel trennt dabei streng, was schon gilt und was erst geplant ist — beides geht in der aktuellen Berichterstattung oft durcheinander.
Was schon gilt und was nur geplant ist
- 1.1.2025
Dynamische Stromtarife für allegilt
Pflichtangebot aller Stromlieferanten für Kunden mit intelligentem Messsystem (§ 41a EnWG).
- 25.2.2025
Solarspitzengesetzgilt
Keine Vergütung bei negativen Börsenpreisen, 60-%-Grenze ohne Steuerungseinrichtung.
- 29.7.2026
EEG-Novelle 2027 im KabinettEntwurf
Mehr Marktintegration statt fester Vergütung für neue Kleinanlagen. Regierungsentwurf, seit 24.9.2026 im Bundestag.
- 1.10.2026
MiSpeL beschlossengilt
Speicher und bidirektionale Ladepunkte im Strommarkt; Übergangsphase bis Ende September 2027.
- Heute
- 1.1.2027
Geplanter Start der NovelleEntwurf
Übergangszahlung statt fester 20-jähriger Vergütung für neue Anlagen.
Stand dieser Übersicht: 14. Oktober 2026. Der Bundestag hat die EEG-Novelle am 24. September 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen; eine öffentliche Anhörung fand am 5. Oktober statt. Die zweite und dritte Lesung stehen aus, ebenso der Bundesrat und die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission. Zahlen aus dem Entwurf sind deshalb Planungsstand, keine Zusage.
Die EEG-Novelle 2027: was der Entwurf für neue Anlagen vorsieht
Der Regierungsentwurf trägt den Titel „Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“ (Bundestags-Drucksache 21/7867, Kabinettsbeschluss 29.7.2026). Für private Dachanlagen sind vier Punkte entscheidend:
- Marktintegration statt fester 20-Jahres-Vergütung. Für neue Anlagen unter 25 kW ist nach dem Entwurf keine dauerhafte feste Förderung mehr vorgesehen. Laut Bundestag sinkt der Förderzeitraum von 20 auf 3 Jahre und der Satz von rund 8 auf 5,2 Cent.
- Befristete Übergangszahlung. Zunächst 5,2 Cent pro Kilowattstunde — der anzulegende Wert minus 1 Cent — für drei Jahre ab Inbetriebnahme, mit halbjährlich sinkenden Sätzen. Sie soll nur noch für Anlagen gelten, die rechtzeitig ans Netz gehen: unter 50 kW bis Ende 2027, unter 25 kW bis Ende 2028, unter 7 kW bis Ende 2030 (Stiftung Umweltenergierecht).
- Danach: Eigenverbrauch und Direktvermarktung. Nach der Übergangszeit bleiben drei Wege: den Strom selbst verbrauchen, ihn über einen Direktvermarkter zum Marktpreis verkaufen (für Anlagen unter 25 kW mit einem Bonus von 1,5 Cent pro kWh für die ersten vier Jahre) oder ihn dem Netzbetreiber ohne Bezahlung überlassen.
- Einspeisegrenze 50 %. Dachanlagen unter 100 kW sollen dauerhaft höchstens die Hälfte ihrer Leistung ins Netz abgeben. Eigenverbrauch und Speicherladung sind davon nicht begrenzt. Der Bundesrat wollte diese Grenze streichen, die Bundesregierung hat das abgelehnt (Drucksache 21/8298).
Nicht betroffen sind Bestandsanlagen: Wer heute einspeist, behält seinen Satz für die volle Laufzeit. Und wer bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, fällt nach dem Entwurf noch unter das heutige Recht — aktuell 7,70 Cent pro kWh für die Teileinspeisung bis 10 kWp, 20 Jahre fest. Wie diese Vergütung funktioniert, steht im Artikel zu Einspeisevergütung und EEG.
Ganz unumstritten ist der Entwurf nicht. Der Bundesrat hält die Übergangszahlung für „zeitlich und finanziell unzureichend“ und verweist darauf, dass für die Direktvermarktung kleiner Anlagen die Voraussetzungen fehlen, allen voran flächendeckend eingebaute Smart Meter. Der Branchenverband BSW-Solar kritisiert den Kabinettsbeschluss als Bremse für den Ausbau. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind also realistisch.
Warum die Vergütung schon heute die kleinere Größe ist
So dramatisch das Ende der festen Vergütung klingt: Für eine gut ausgelegte Anlage war sie nie die Haupteinnahme. Der eigentliche Wert entsteht, wenn Solarstrom den Einkauf aus dem Netz ersetzt.
- Selbst verbraucht (erspart Strombezug)37,0 Ct
- Eingespeist, Inbetriebnahme 20267,70 Ct
- Eingespeist, Übergangszahlung 2027 (Entwurf)5,20 Ct
Quelle: Strompreis: BDEW-Haushaltsdurchschnitt, rund 37 Ct/kWh. Einspeisevergütung: Bundesnetzagentur / § 49 EEG, Inbetriebnahme 1.8.2026–31.1.2027, bis 10 kWp. Übergangszahlung: Regierungsentwurf EEG 2027, Drucksache 21/7867, erster Satz, nicht beschlossen.
Die Lücke zwischen dem ersten Balken und den beiden anderen ist der Hebel. Ein Rechenbeispiel mit diesen Werten: Gelingt es, 1.000 kWh im Jahr nicht einzuspeisen, sondern selbst zu nutzen — etwa weil die Wärmepumpe mittags vorheizt oder das Auto tagsüber lädt —, sind das bei 37 Cent Strompreis und 5,2 Cent Übergangszahlung rund 318 Euro mehr im Jahr. Bei 7,70 Cent Vergütung wären es rund 293 Euro. Der Abstand wird also größer, nicht kleiner, wenn die Vergütung sinkt.
Wie stark das je nach Haushalt durchschlägt, zeigt die folgende Modellrechnung. Jeder Punkt ist ein Haushalt mit derselben 10-kWp-Anlage (rund 9.500 kWh Ertrag im Jahr), aber anderem Verbrauch und mit oder ohne Speicher. Nach rechts wandert, wer mehr seines eigenen Stroms nutzt; nach oben, was ein Jahr Solarstrom zusammen wert ist — vermiedener Strombezug plus Erlös für den Rest. Die senkrechte Linie verbindet jeweils denselben Haushalt unter beiden Regeln.
- Vergütung heute (7,70 ct)
- Übergangszahlung 2027, Entwurf (5,20 ct)
Quelle: Modellrechnung von Photovoltaik Aktuell mit den Konstanten des Photovoltaik-Rechners: 950 kWh/kWp (Fraunhofer ISE), 37 ct/kWh Strompreis (BDEW), Autarkie-Kennlinie nach ADAC/HTW Berlin, Speicher nach HTW-Faustregel. Übergangszahlung: Regierungsentwurf EEG 2027, Drucksache 21/7867, nicht beschlossen. Ohne Investitions- und Betriebskosten.
Zwei Dinge lassen sich daran ablesen. Erstens liegen die Haushalte mit Speicher und hohem Verbrauch rechts oben — sie holen aus derselben Anlage fast das Doppelte heraus. Zweitens werden die Verbindungslinien nach rechts kürzer: Bei 15 % Eigenverbrauch liegt der Unterschied zwischen heutiger Vergütung und Übergangszahlung bei rund 200 Euro im Jahr, bei über 55 % nur noch bei gut 100 Euro. Wer viel selbst nutzt, ist von der Vergütung weitgehend unabhängig — und der Hebel liegt bei Speicher und Steuerung.
Daraus folgt der Kern der neuen Planung: Nicht die Anlage allein entscheidet, sondern wie viel des erzeugten Stroms im Haus ankommt, wenn er gebraucht wird. Das ist eine Frage von Speicher, Verbrauchern und Steuerung.
MiSpeL: Der Speicher bekommt eine zweite Aufgabe
Bisher galt für Heimspeicher eine strenge Trennung: Wer Netzstrom in den Speicher lud, riskierte die EEG-Förderung für den gespeicherten Solarstrom. In der Praxis lud deshalb kaum ein Speicher aus dem Netz, auch wenn Strom nachts billig war. Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL, Az. 618-25-02, beschlossen am 1. Oktober 2026) hebt diese Trennung auf.
Was sich laut Bundesnetzagentur ändert:
- Mischbetrieb ohne Förderverlust. Die EEG-Förderung gilt auch für zwischengespeicherten Solarstrom, wenn der Speicher zusätzlich Netzstrom aufnimmt.
- Weniger Abgaben auf durchgeleiteten Netzstrom. Wird Strom, der vorher aus dem Netz kam, später zurückgespeist, werden Bezug und Einspeisung saldiert. Dafür fallen weniger Umlagen und Netzentgelte an.
- Zwei Abrechnungswege. Die Abgrenzungsoption steht allen offen und ermittelt die Mengen genau, braucht dafür in der Regel zwei Zähler. Die Pauschaloption ist eine Vereinfachung für Haushalte mit einer Solaranlage bis 30 kWp und kommt meist mit einem Zähler aus.
- Bidirektionale Ladepunkte werden Speichern weitgehend gleichgestellt. Ein geeignetes Elektroauto kann damit perspektivisch als zusätzlicher Speicher dienen, der Strom ins Haus oder ins Netz zurückgibt.
Damit wird eine Fahrweise möglich, die vorher wirtschaftlich blockiert war: in günstigen Stunden laden, teuren Netzbezug am Abend vermeiden und Überschüsse in Stunden einspeisen, in denen Strom mehr wert ist. Die Bundesnetzagentur nennt ausdrücklich beide Richtungen — dynamischen Strombezug und preisoptimierte Direktvermarktung.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber haben bis Ende September 2027 Zeit, die neuen Regeln umzusetzen; bis dahin geht es nur mit ihrem Einverständnis, und nach Branchenberichten können die meisten Netzgebiete nicht sofort starten. Und die Pauschaloption darf erst angewendet werden, wenn die EU-Kommission die Rechtsgrundlage beihilferechtlich genehmigt hat.
Was ein Speicher heute schon leistet und wann er sich rechnet, steht im Artikel Lohnt sich ein Stromspeicher? — dort gilt weiterhin: Mit Eigenverbrauch allein verlängert ein Speicher die Amortisation eher, als dass er sie verkürzt. MiSpeL kann daran etwas ändern, weil der Speicher zusätzlich am Preisunterschied über den Tag verdient. Wie viel, lässt sich für Haushalte noch nicht seriös beziffern.
Die Bausteine eines Energiesystems
„Energiesystem“ klingt nach Großtechnik, meint im Einfamilienhaus aber eine überschaubare Zahl von Geräten, die sich gegenseitig kennen. Jeder Baustein hat eine klar abgrenzbare Aufgabe:
- Photovoltaikanlage — erzeugt den Strom. Ohne feste Vergütung lohnt es sich, sie nach dem eigenen Verbrauch auszulegen statt nach der maximalen Dachfläche; die geplante 50-%-Grenze macht reine Einspeiseleistung zusätzlich weniger wert.
- Batteriespeicher — verschiebt Solarstrom vom Mittag in den Abend und kann mit MiSpeL zusätzlich günstigen Netzstrom aufnehmen.
- Ein digitaler Stromzähler mit Kommunikationseinheit (Smart-Meter-Gateway). Er misst viertelstündlich und überträgt die Werte — Voraussetzung für Abrechnung nach Uhrzeit. — misst im Viertelstundentakt. Ohne ihn gibt es keinen dynamischen Tarif, keine Direktvermarktung und bei neuen Anlagen nur 60 % Einspeiseleistung. Für Anlagen über 7 kWp ist er Pflicht.
- Energiemanagementsystem (HEMS) — die Software, die entscheidet. Sie verknüpft Wetterprognose, erwartete Erzeugung, Ladezustand des Speichers, Strompreis und Verbrauch und steuert danach Speicher, Wallbox und Wärmepumpe. Niemand muss dafür die Strombörse beobachten.
- Dynamischer Stromtarif — gibt den Börsenpreis stundengenau weiter. Seit 1. Januar 2025 muss jeder Stromlieferant Kunden mit intelligentem Messsystem einen solchen Tarif anbieten (§ 41a EnWG). Er bleibt freiwillig.
- Wärmepumpe und Wallbox — die großen, zeitlich verschiebbaren Verbraucher. Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG bekommen sie seit 2024 ein reduziertes Netzentgelt, wenn der Netzbetreiber sie im Engpass drosseln darf. Wie gut PV und Wärmepumpe zusammenpassen, steht im Artikel Photovoltaik und Wärmepumpe, das Laden mit Solarstrom unter E-Auto mit Solarstrom laden.
Einzeln gibt es all diese Bausteine schon länger. Neu ist, dass die Regeln ab 2027 dafür sorgen, dass sie zusammen mehr wert sind als nebeneinander.
Jetzt selbst rechnenWie Wärmepumpe und E-Auto Eigenverbrauch, Autarkie und Amortisation Ihrer Anlage verschieben, vergleicht der Kombi-Rechner in Szenarien.Das Solarspitzengesetz: der Vorläufer, der schon gilt
Einiges von dem, was die Novelle fortführt, gilt bereits seit dem 25. Februar 2025. Das sogenannte Solarspitzengesetz hat für neue Anlagen zwei Regeln eingeführt, die in Planungsgesprächen oft fehlen:
- Keine Vergütung bei negativen Börsenpreisen. Für Anlagen unter 100 kW greift das erst, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut ist. Die ausgefallenen Stunden werden an das Ende des 20-jährigen Vergütungszeitraums angehängt.
- 60 % Einspeiseleistung ohne Steuerung. Solange kein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut ist, darf eine neue Anlage höchstens 60 % ihrer Nennleistung ins Netz abgeben.
Beides zielt in dieselbe Richtung wie die Novelle: Strom zur Mittagsspitze, wenn alle Anlagen gleichzeitig liefern, ist am Markt wenig wert. Wer ihn selbst nutzt oder in den Abend verschiebt, ist davon kaum betroffen.
Heute planen, 2027 intelligent starten
Für eine Anlage, die jetzt geplant wird, ergeben sich daraus drei nüchterne Punkte:
- Der Stichtag 31. Dezember 2026 zählt — wenn der Entwurf so kommt. Wer bis dahin in Betrieb nimmt, sichert sich nach heutigem Stand 20 Jahre feste Vergütung. Das ist ein Vorteil, aber ein kleiner im Vergleich zum Eigenverbrauch (siehe Diagramm oben). Eine Anlage nur wegen des Stichtags überhastet zu planen, wäre der falsche Grund.
- Auslegung nach Verbrauch, nicht nach Dachfläche. Je weniger die Einspeisung wert ist, desto mehr zählt, wie viel Strom das Haus selbst aufnimmt — heute und mit absehbaren Verbrauchern wie Wärmepumpe oder E-Auto.
- Steuerbarkeit gleich mitplanen. Intelligentes Messsystem, steuerbarer Wechselrichter und ein Speicher, der sich in ein Energiemanagement einbinden lässt, sind die Voraussetzung für alles, was MiSpeL und dynamische Tarife ermöglichen. Nachrüsten geht, kostet aber meist mehr als die Erstinstallation.
Was sich dabei nicht seriös versprechen lässt: ein garantierter Mehrertrag. Die Möglichkeiten aus Speicher-Arbitrage, dynamischem Tarif und Direktvermarktung kommen zusätzlich zur klassischen Eigenverbrauchsoptimierung, und wie groß sie ausfallen, hängt an Preisunterschieden, die niemand für zwanzig Jahre vorhersagen kann. Unsere Rechner bilden diese neuen Erlöse deshalb bewusst nicht ab und rechnen mit der heute geltenden Vergütung — die Gründe stehen auf der Methodik-Seite.
Einen Überblick über alle Kosten und Förderungen, die unabhängig von der Novelle gelten, bietet der Artikel PV-Kosten und Förderung. Eine kompakte Einordnung der Neuerungen auf einer Seite gibt es unter Photovoltaik 2027.
Quellen: Bundesnetzagentur, Pressemitteilung und Hintergrundpapier zur MiSpeL-Festlegung vom 1.10.2026; Deutscher Bundestag, Textarchiv zur ersten Lesung (KW 39/2026) und Drucksachen 21/7867 und 21/8298; Stiftung Umweltenergierecht, EEG 2027-RegE (Oktober 2026); BSW-Solar, Stellungnahme vom 29.7.2026; § 41a und § 14a EnWG; Solarspitzengesetz (BGBl. 2025). Stand: 14. Oktober 2026.
