PV-Steuerrechner
Seit 2023 kaufen Sie Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden ohne Mehrwertsteuer, und die Erträge sind bis 30 kWp einkommensteuerfrei. Dieser Rechner zeigt, was der Nullsteuersatz gegenüber der alten Rechtslage konkret wert ist — und ob Ihre Anlage in den steuerfreien Bereich fällt.
PV-Steuerrechner
Ihr steuerlicher Vorteil durch Nullsteuersatz & Einkommensteuerbefreiung
Beim Kauf mit Nullsteuersatz zahlen Sie brutto = netto. Geben Sie den aufgeführten Kaufpreis ein (ohne Umsatzsteuer) — der Rechner zeigt die Ersparnis gegenüber der alten Rechtslage mit 19 % Mehrwertsteuer.
So funktioniert der Rechner
Anlage angeben
Anlagengröße und Investitionssumme genügen — die steuerlichen Regelungen hängen an der Leistung und der Gebäudeart.
Vorteile berechnen
Der Rechner weist den Umsatzsteuervorteil aus und ordnet die Einkommensteuerbefreiung ein.
Einordnen
Das Ergebnis zeigt, was die Rechtslage 2026 gegenüber der früheren Situation konkret bedeutet.
Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Das betrifft Module, Wechselrichter, Montage und auch den Speicher. Der Vorteil gegenüber der alten Rechtslage entspricht den früher fälligen 19 Prozent Umsatzsteuer.
Praktisch heißt das: Brutto ist gleich netto. Deshalb rechnen alle Rechner auf dieser Seite ohne zusätzliche Mehrwertsteuer — ein häufiger Fehler in älteren Kalkulationen, der die Investition um fast ein Fünftel zu hoch ansetzt.
Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
Einnahmen aus Einspeisung und der Wert des Eigenverbrauchs sind für Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit einkommensteuerfrei. Der wirtschaftliche Wert liegt weniger in der gesparten Steuer als im entfallenden Aufwand: keine Einnahmenüberschussrechnung, keine Anlage im Steuerformular, keine Abschreibungstabelle.
Mit der Steuerfreiheit entfällt allerdings auch der Betriebsausgabenabzug. Wartung, Versicherung und Reinigung lassen sich dann nicht mehr gegenrechnen. Für die meisten Hausdachanlagen bleibt die Befreiung trotzdem der einfachere und günstigere Weg.
Was sich im Alltag konkret ändert
Der spürbarste Effekt ist nicht die gesparte Steuer, sondern der weggefallene Aufwand. Vor 2023 war für eine Hausdachanlage in der Regel eine Anmeldung beim Finanzamt, die Entscheidung über die Kleinunternehmerregelung, eine Umsatzsteuervoranmeldung und eine jährliche Einnahmenüberschussrechnung nötig. Für Anlagen, die unter beide Regelungen fallen, entfällt das.
Die Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur bleibt hiervon unberührt — sie ist keine steuerliche, sondern eine energierechtliche Pflicht und innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme fällig.
Zu beachten ist die Kehrseite: Wo keine steuerpflichtigen Einnahmen entstehen, gibt es auch keinen Betriebsausgabenabzug. Wartung, Versicherung, Reinigung und ein späterer Wechselrichtertausch lassen sich nicht mehr geltend machen. In der Gesamtrechnung fällt das für eine übliche Hausdachanlage kaum ins Gewicht, gehört aber zum vollständigen Bild.
Häufige Fragen
Muss ich ein Gewerbe anmelden?
Für eine typische Hausdachanlage bis 30 kWp in der Regel nicht. Die Einspeisung gilt zwar formal als unternehmerische Tätigkeit, die steuerlichen Pflichten entfallen aber weitgehend. Bei größeren oder mehreren Anlagen ändert sich das Bild.
Gilt der Nullsteuersatz auch für einen späteren Speicher?
Er gilt für Speicher, die dazu bestimmt sind, Strom aus einer begünstigten Anlage zu speichern. Eine Nachrüstung fällt darunter. Bei Einzelfragen ist die Auskunft des Finanzamts oder einer steuerberatenden Person maßgeblich.
Was passiert oberhalb von 30 kWp?
Dann greift die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht mehr, und die Erträge sind zu erklären. Die Grenze gilt je Wohn- oder Gewerbeeinheit, bei Mehrfamilienhäusern also mehrfach.
Ersetzt der Rechner eine Steuerberatung?
Nein. Er ordnet die beiden Regelungen für den Normalfall einer Hausdachanlage ein. Sobald Vermietung, mehrere Anlagen, gewerbliche Nutzung oder ein Betriebsgebäude im Spiel sind, ist eine steuerliche Beratung erforderlich.
Ändert sich etwas, wenn ich die Anlage später erweitere?
Die 30-kWp-Grenze der Einkommensteuerbefreiung gilt für die Gesamtleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Wer eine bestehende Anlage über diese Grenze hinaus erweitert, verliert die Befreiung für die gesamte Anlage — nicht nur für den neuen Teil. Vor einer Erweiterung in diesem Bereich lohnt die steuerliche Vorabklärung.
Gilt der Nullsteuersatz auch für die Wallbox?
Nein. Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG umfasst die Photovoltaik-Anlage samt wesentlicher Komponenten und Speicher. Eine Wallbox ist kein Teil der Anlage und wird regulär mit Umsatzsteuer berechnet.