Wer 2026 eine Photovoltaikanlage kauft und betreibt, hat es steuerlich so einfach wie nie. Seit 2023 sind Neuanlagen auf Wohngebäuden von der Mehrwertsteuer befreit, und die Erträge sind einkommensteuerfrei. Beides gilt die längste Zeit automatisch — wer die Voraussetzungen kennt, braucht für seine Kleinanlage meist weder Steuererklärung noch Gewerbeanmeldung. Dieser Artikel fasst die drei zentralen Bausteine zusammen.

Der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden der Umsatzsteuer-„Nullsteuersatz“ nach § 12 Abs. 3 UStG. Konkret heißt das: Der Kauf der Module, des Wechselrichters, der Montage, der Batteriespeicher und des Zubehörs ist von der Umsatzsteuer befreit — Sie bezahlen also brutto = netto und sparen gegenüber der alten Rechtslage 19 Prozent.

Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, Wohnungseigentümergemeinschaften oder für den Eigenbedarf privat genutzt wird. Für typische Hausdachanlagen bis zu 30 kWp ist das erfüllt. Der Nullsteuersatz gilt auch für nachträglich installierte Speicher und Nachrüstungen.

Wichtig ist der Unterschied zur früheren Praxis: Vor 2023 zahlte man den vollen Brutto-Preis und holte sich die Vorsteuer über die Umsatzsteuer-Erklärung zurück. Heute entfällt das — Sie kaufen einfach ohne Mehrwertsteuer. Ein Vorteil für alle, die vorher — etwa aus Kleinunternehmer-Gründen — gar keine Vorsteuer hätten geltend machen können.

Für eine 10-kWp-Anlage zum Mittelwert der Marktpreise sind das rund 2.185 Euro:

Kaufpreis einer 10-kWp-Anlage bei gleichem NettopreisEuro
  • Mit 19 % Umsatzsteuer (Rechtslage bis 2022)≈ 13.685 €
  • Mit Nullsteuersatz (seit 2023)≈ 11.500 €

Quelle: § 12 Abs. 3 UStG (Nullsteuersatz seit 1.1.2023). Nettopreis 11.500 € = Mitte der Fraunhofer-ISE-Spanne 1.000–1.300 €/kWp; 19 % Umsatzsteuer rechnerisch daraufgeschlagen. Rechenbeispiel, kein Angebotspreis.

Die Einkommensteuerbefreiung

Der zweite große Baustein: Seit 2023 sind die Erträge aus einer Photovoltaikanlage bis zu einer Bruttoleistung von 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit von der Einkommensteuer befreit. In einem typischen Einfamilienhaus bedeutet das: die Einspeisevergütung und der Wert des selbst verbrauchten Stroms bleiben komplett steuerfrei.

Weil die Anlage damit keine Einkünfte mehr erzielt, die zu versteuern wären, sind in der Regel gar keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und keine Steuererklärung für die Anlage nötig. Auch die Abschreibung spielt dann nur noch eine untergeordnete Rolle, da ihr die steuerpflichtigen Einnahmen fehlen. Das macht die Grenze von 30 kWp praktisch zum Maßstab: Wer ohnehin nur eine typische Hausanlage plant, bleibt vollständig „im steuerfreien Bereich“ und hat praktisch keinen Verwaltungsaufwand.

Die Befreiung ist an das jeweilige Haus (bzw. die Wohneinheit) gekoppelt; bei größeren Anlagen über 30 kWp, mehreren Betriebsgebäuden oder gewerblicher Nutzung gelten andere Regeln. In diesen Fällen lohnt eine fachliche Klärung.

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Die Kleinunternehmerregelung & Gewerbeanmeldung

Eine verbreitete Sorge ist die Gewerbeanmeldung. Durch die Einkommensteuerbefreiung entfällt für die meisten kleinen Anlagen die Notwendigkeit, Einnahmen zu deklarieren — und damit auch die typische steuerliche Veranlassung für eine Gewerbeanmeldung. Wer ausschließlich Strom ins Netz einspeist und dafür eine Vergütung erhält, überschreitet in aller Regel weder die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze noch begründet das allein eine gewerbliche Tätigkeit.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist hier vor allem der einfache Regel-Rahmen: Kleine Anlagen bleiben umsatzsteuerlich praktisch außen vor, weil sie ohnehin unter der Umsatzgrenze liegen. Es gibt allerdings eine bewusste Design-Diskrepanz zwischen dem Mehrwertsteuer-Nullsteuersatz und der Kleinunternehmerregelung — nach der Reform kaufen Sie ohne Vorsteuerabzug ein, haben aber auch keine Vorsteuer, die Sie zurückfordern könnten. Für die allermeisten Einfamilienhaus-Anlagen ist das unproblematisch, weil beide Regeln in die gleiche Richtung wirken: kein Verwaltungsaufwand.

Was das für Ihre Amortisation bedeutet

Steuerlich betrachtet ist die Rechnung 2026 so günstig wie selten: Sie zahlen keinen Aufpreis für die Mehrwertsteuer, versteuern weder Einspeisung noch Eigenverbrauch und brauchen für eine typische Anlage keine Steuererklärung. Gegenüber der Rechtslage vor 2023 verkürzt das die Amortisationszeit spürbar, weil der EUH- und der Vergütungs-Erlös zu 100 Prozent bei Ihnen bleiben.

Damit bleibt die Wirtschaftlichkeit faktisch ein reines „Technik- und Planungsthema“: Anlagengröße passend zum Dach und zum Verbrauch, realistische Ertrags- und Strompreisannahmen — die entsprechenden Größenordnungen stehen im Überblick zu Kosten & Förderung. Die steuerliche Seite ist für den Standardfall erledigt — wer größere oder gewerbliche Projekte plant, sollte trotzdem eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater einplanen, da ab 30 kWp und bei Mischkonstellationen wieder Detailfragen beginnen.